Burger-King-Wirt kämpft gegen Rabattaktionen

Die Fast-Food-Franchise-Ketten Mc Donald’s und Burger King gewähren regelmäßig Preisnachlässe für ihre Produkte, wie gerademal einen Euro für den sagenhaften BigMac. Das finanzielle Risiko tragen jedoch die Franchisenehmer. Jetzt wehrte sich ein Burger-King-Franchise-Partner Ahmad A. aus Berlin gegen die regelmäßigen Sonderangebote vor Gericht mit einer Schadenserstzklage. Ahmad A. argumentiert, dass die von Burger King vorgegebenen Sonderpreise gegen das Verbot der Preisbindung im Kartellrecht verstoßen. Sein Argument: Ein Lieferant darf seinen Händlern nicht deren Preise vorschreiben. Auslöser des Prozesses sind die langjährigen Werbeaktionen “King des Monats” und “Probierwochen”, bei denen die Muttergesellschaft “unverbindliche Preisempfehlungen” aussprach: Ein Menü für 3,99 Euro, das normalerweise mehr als sechs Euro kostete.

“Die Werbeaktionen seien nicht kartellrechtswidrig”, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. “Unsere vorläufige Auffassung geht momentan zu Ihren Lasten aus.”

Wirte tragen das finanzielle Risiko

Der Gastronom und sein Anwalt argumentieren, dass Burger King den Restaurantbetreibern damit faktisch eine Preisbindung vorschreibe – nicht zuletzt, weil sich die Gäste massiv beschweren, wenn ein Betreiber nicht an den Werbekampagnen teilnimmt. Mit negativen Folgen: Einerseits werden demnach wegen steigender Umsätze höhere Lizenzgebühren an die Muttergesellschaft fällig, gleichzeitig sinken wegen der niedrigen Preise die Gewinne.

Der Kartellsenat sieht in den Werbekampagnen jedoch keinen Gesetzesverstoß. Erlaubt ist die Festsetzung von Höchstpreisen, erläuterte Richter Müller. Verboten wäre das Vorgehen von Burger King Europe demnach nur, wenn fixe Preise diktiert würden – also die Burger weder teurer noch billiger verkauft werden dürften. Burger King verbietet den Franchisenehmern aber nicht, die Preise auf eigene Rechnung zu senken. Der Gerichtsstreit geht nun in die zweite Instanz. (Spiegel, dpa, WAZ)

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