Gründungszuschuss

Gründerwelle im Franchising

Der Gründungszuschuss soll Arbeitslosen beim Start in die Selbständigkeit helfen. Die Bundesregierung hat das Budget um über eine Milliarde Euro gekürzt, Gründer stehen jetzt vor ungeahnten Problemen. Karriereberaterin Svenja Hofert erklärt, womit sie rechnen müssen.

Seit dem Jahreswechsel hat sich der Gründungszuschuss grundlegend gewandelt. Er ist jetzt, in schönstem Beamtendeutsch, eine “Ermessensleistung”. Es kann sein, dass ein Arbeitsloser einen Gründungszuschuss bekommt, wie zu den Hochzeiten der Ich-AG. Sie war der Vorläufer des Gründungszuschusses. Es kann aber auch sein, dass die Arbeitsagentur ablehnt.

Welche Begründungen die zuständigen Fallmanager bei der Bundesagentur für Arbeit dann heranziehen werden – derzeit noch unklar. Aber den Rechtsanspruch auf das Geld, wenn man bestimmte Bedingungen erfüllte, gibt es nicht mehr.

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen hat sich gegen den Widerstand von Experten durchgesetzt. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hatte den Zuschuss als erfolgreiches Instrument gelobt, das zuvor arbeitslosen Gründern helfe, die schwierige Anfangsphase ihrer Selbständigkeit zu überstehen; die “Mitnahmeeffekte” seien gering. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Der Gründungszuschuss sei ein gelungenes Förderinstrument und werde kaum missbraucht, ergab eine Umfrage unter Jobvermittlern.

Die Regierung will dennoch sparen: Im Haushaltsplan der Bundesagentur ist statt bisher 1,9 Milliarden Euro nur noch eine Milliarde Euro vorgesehen, im Spätsommer war sogar noch von einer Kürzung auf 470 Millionen Euro die Rede. “Wenn die geplanten Einsparungen 1:1 umgesetzt werden, führt dies zu einem Rückgang geförderter Gründungen von etwa 140.000 in diesem Jahr auf rund 90.000 in 2012 und 50.000 ab 2013”, rechnet Andreas Lutz von der Informationsseite gruendungszuschuss.de vor.

Viel Unsicherheit bei Gründern

Aber werden die Kürzungen wirklich so strikt umgesetzt? Selbst das ist nicht ganz klar. Genauso wie in den Sternen steht, ob die Maßnahmen von der Leyens das Gründungsgeschehen wirklich beeinflussen.

Sicher sind derzeit nur die von der Bundesagentur kommunizierten Eckdaten:

Antragsteller: Den Gründungszuschuss können wie bisher nur Bezieher von Arbeitslosengeld I beantragen. Für Arbeitslosengeld-II-Bezieher gibt es nach wie vor das so genannte Einstiegsgeld.

Die Bezugsdauer für die volle Höhe des Gründungszuschusses, die so genannte Phase I, wird von bisher neun auf sechs Monate gekürzt. Das heißt: Es gibt nur noch ein halbes Jahr das einem Gründer individuell zustehende Arbeitslosengeld plus 300 Euro.

Phase II: Danach bekommt man, nach einem weiteren Antrag, monatlich nur noch 300 Euro. Diese Förderung wurde von sechs auf neun Monate verlängert. Das Geld wird nur dann ausgezahlt, wenn Phase I der Gründung wirtschaftlich erfolgreich und mit “intensiver Geschäftstätigkeit” verlaufen ist, so der Wortlaut des Gesetzes. Das Geld für Phase II war schon früher eine Ermessensleistung und wurde häufig abgelehnt, wenn die Gründung unrentabel erschien. Hier dürfte sich kaum etwas ändern.

Anspruchsdauer: Um den Gründungszuschuss zu beantragen, müssen Gründer neuerdings noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, also fünf Monate. Das bedeutet im Umkehrschluss: Gründungswillige dürfen nur sieben Monate Arbeitslosengeld bezogen haben, bevor sie das Geld beantragen, denn die übliche Gesamtbezugsdauer beträgt zwölf Monate. Dabei zählt die Arbeitsagentur auf den Tag genau: Ein Tag Verspätung zieht ein sicheres “Nein” nach sich.

– Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld verfällt, wenn man de Gründungszuschuss in Anspruch nimmt. Wenn also ein Gründer schon im ersten Monat seiner Arbeitslosigkeit den großen Schritt wagt und sich dann nach sechs Monaten entscheidet, doch nach einer Festanstellung zu suchen, kann er kein Arbeitslosengeld I mehr bekommen.

– Für den Antrag braucht man eine fachkundige Stellungnahme. Vorausgesetzt werden ein “Kurzkonzept” (in nicht weiter definiertem Umfang), eine Rentabilitätsvorschau sowie einen Qualifikationsnachweis. All dies konnte bislang jeder Unternehmens- und Steuerberater geben. Das ist jetzt nicht mehr eindeutig so, denn der Paragraf wurde umformuliert: “Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.” Das “insbesondere” lässt Spielraum, den alle jene Gründer brauchen, für die kein Verband und keine Kammer zuständig ist.

Wie bisher gilt, dass der Gründungszuschuss keine einmalige Angelegenheit bleiben muss. Eine erneute Förderung ist möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung mehr als 24 Monate vergangen sind.

Bei der Auslegung der neuen Richtlinien dürfte es erhebliche regionale Unterschiede geben, je nachdem, welche Arbeitsagentur zuständig ist. Bei der Hamburger Arbeitsagentur zum Beispiel sah man es schon 2011 höchst ungern, wenn die fachkundige Stellungnahme von einem Steuerberater stammte. Geduldet wurden dagegen bestimmte Unternehmensberater, die den Sachbearbeitern bekannt waren. Wer auch in Zukunft einen Unternehmensberater in Anspruch nehmen möchte, sollte das vorher auf jeden Fall mit seiner Arbeitsagentur klären, um nicht an dieser Hürde zu scheitern.

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