Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Franchise-System zu gründen oder selbst Franchise-Nehmer zu werden, der sollte ein besonderes Augenmerk auf die Gestltung des Franchise-Vertrages richten. Rechtsanwalt Thomas Doeser beschrieb für franchising-network, wo die wichtigsten Haken liegen.
Franchising ist eines der modernsten Vertriebskonzepte, welches in der Wirtschaft heute immer häufiger in vielfältigen Varianten als äußerst effizientes Vertriebssystem zur Anwendung kommt. Im Rahmen der europäischen Gesetzgebung ist im Bereich der vertikalen Vertriebssysteme alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Das ermöglicht die Entwicklung einer Vielzahl von neuen Vertriebsmodellen, insbesondere auch in Verbindung mit dem Internet und den neuen Vernetzungstechnologien. Der Markt zeigt in vielen Bereichen erhebliche Wachstumspotenziale für kooperative Vertragsvertriebsmodelle, die unter anderem viele neue „Unternehmer“ generieren, die auch neue Arbeitsplätze schaffen. Immer mehr Angebote treffen auf einen größer werdenden Käufermarkt, was den Wettbewerb der Systemanbieter verstärkt. Jeder versucht auf dem Markt so schnell wie möglich viele Partner für sein System zu gewinnen um zu wachsen. Dabei werden bei der Werbung und Einbindung neuer Franchisenehmer manchmal auch nicht ganz professionelle Verträge vorgelegt, die zu dem angebotenen Franchisesystem auch passen.
Der Franchiseinteressent ist jedoch schon vor Abschluß eines Franchisevertrages gut geschützt.
So ist in § 241 Abs.2 BGB formuliert:
„Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zu besonderer Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“
und in § 311 Abs.2,3 BGB
„.daß ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht.“
Das bedeutet eine Schadensersatzpflicht für den Fall schuldhafter Verletzung einer solchen Pflicht schon im vorvertraglichen Schuldverhältnis für jede der Parteien, die einer solchen Verpflichtung unterliegen. Ansprüche auf Schadensersatz sind unmittelbar aus § 280 BGB herzuleiten.
Die Franchisewirtschaft hat sich schon länger selbst im Rahmen des europäischen Verhaltenskodexes für Franchisevereinbarungen verpflichtet, künftigen Franchisepartnern alle für das Franchiseverhältnis wichtigen Informationen und Unterlagen innerhalb bestimmten Fristen vor Abschluß eines Vertrages schriftlich offenzulegen. Der Deutsche Franchiseverband (DFV) legt seinen Mitgliedern zudem in eigens dafür entwickelten Richtlinien Umfang und Vorgehensweise zur Erfüllung dieser vorvertraglichen Aufklärungspflichten auf. Trotzdem sollte ein Franchiseinteressent sehr sorgfältig jedes Franchisevertragsangebot prüfen und mit dem angebotenen Franchisekonzept vergleichen, ob sich dieses im Franchisevertrag tatsächlich abgebildet findet. In der Praxis ist häufig festzustellen, daß das beworbene Franchisekonzept mit seinen besonderen Vorteilen und Konditionen im Franchisevertrag teilweise gänzlich anders dargestellt wird, ohne konkrete Ansprüche auf die angepriesenen Vorteile und Konditionen. Als erste Orientierungshilfe zur Prüfung eines Franchisevertragsangebotes wird folgende Checkliste empfohlen:
[accordion title=”CHECKLISTE”]
Grundfragen vor Abschluss eines Franchisevertrages
[accordion-item title=”1. Grundinformationen des Franchiseanbieters / Franchisegeberunternehmens”]
a) Firmengeschichte und Entwicklung (hier besonders des Geschäftsbereichs Franchising)
b) Daten (Firmensitz, Rechtsform, Handelsregisternummer, Geschäftsführung)
c) Partnerdaten (Systemteilnehmer regional,national,international)
d) Marktdaten des Franchisebereichs (regional,national)
e) Wettbewerb (regional,national)
f) Andere Vertriebswege und Vertriebsformen des Franchisegebers
g) Führungsstruktur des Franchisegebers
h) Organisationsstrukturen des Franchisesystems (national,international)
[/accordion-item]
[accordion-item title=”2. Expansionsplanung des Franchisesystems”]
a) Franchisevertragsabschlüsse der letzten 12 Monate (Ist)
b) Geplante Vertragsabschlüsse der kommenden 12 Monate (Soll)
c) Vertragsbeendigungen der letzten 12 Monate
(aufgeschlüsselt nach Gründen z.B. Kündigung des FG, Kündigung des FN, Aufhebungsvertrag, Insolvenz, andere Gründe)
[/accordion-item]
[accordion-item title=”3. Zentrale des Franchisesystems”]
a) Verantwortliche Personen für den Franchisebereich
b) Zuständigkeiten
c) Dem Kandidaten zugeordneter Ansprechpartner
d) Franchisepartner Kommunikationsorganisation
e) Beiratskonzept
f) Franchisenehmerbeteiligung/ – Vertretung
g) Erfa – Konzept
h) Systeminstitutionen
[/accordion-item]
[accordion-item title=”4. Zentrale Leistungen des Franchisegebers”]
a) Leistungskatalog der Systemzentrale (vor Vertragsabschluß, während der Vertragsdauer und nach Vertragsbeendigung)
b) Schutzrechte des Franchisegebers
c) Marketingkonzept einschließlich der Werbe- und PR – Konzeption
d) Schulungskonzept der Zentrale ( bei Systemeinstieg, während der Vertragsdauer)
e) Vertragsprodukte und Dienstleistungen
[/accordion-item]
[accordion-item title=”5. Leistungen eines Franchisenehmers “]
a) Anforderungsprofil eines Franchisenehmers
b) Franchisegebühren (Einstieg, Laufende Gebühren, Werbegebühren , sonstige Kosten)
c) Investitionsanforderungen
d) Finanzierungsplanung (Eigenkapital, Fremdkapital)
e) Geschäftsplanung für einen Franchisestandort ( Kosten, Umsatz , Ertrag, Rentabilität etc.)
f) Durchschnittszahlen der Systempartner
g) Gesamtinvestitionsvolumen eines Franchisepartners inklusive Anfangsverlusten
h) Finanzielle Belastung eines Franchisepartners bis zum Break – Even
i) Arbeitsbelastung eines Franchisenehmers
j) Erste Durststrecke nach Vertragsabschluß
[/accordion-item]
[accordion-item title=”6. Geschäftsplanung Franchisebetrieb”]
a) Musterrechnung bei Existenzgründung
b) Standortanalyse
c) Wettbewerbsanalyse
d) Liquiditäts- und Finanzierungsplanung
e) Rentabilitätsvorschau (Erfahrungswerte FG)
[/accordion-item]
[accordion-item title=”7. Franchisvertrag “]
a) Darstellung des Franchisevertrages einschließlich Zusatzverträgen und Anlagen
b) Darstellung der Franchiserichtlinien/Handbücher
c) Widerrufsbelehrung
d) Darstellung der elektronischen Medien im System
[/accordion-item]
[accordion-item title=”8. Darstellung des Ablaufs nach Vertragsunterzeichnung”]
[/accordion-item]
[accordion-item title=”9. Darstellung vermittelbarer Hilfen ( Beratungshilfen; Gründungsfinanzierung etc.)”]
[/accordion-item]
[accordion-item title=”10. Erklärung zum Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Aufklärung durch wen , wo und wann.”]
[/accordion-item]
[accordion-item title=”11. Erklärung des Franchisenehmers zur Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem Franchisegeber zum Umfang, Inhalt und der weiter geforderten Angaben.”]
[/accordion-item]
[/accordion]
In Deutschland wirken zudem das Wettbewerbsrecht und die einschlägige Rechtsprechung zum Wahrheitsgehalt der werbenden Aussagen der Systemanbieter zum Schutz von Franchisekandidaten. Der potenzielle Franchisenehmer ist im Wettbewerb der Systeme als „Kunde“ der König und hat damit die besten Möglichkeiten, sich umfangreich und ausführlich informieren und beraten zu lassen. Geht ein Franchisegeber nicht auf einen Kandidaten offen zu und auf dessen Aufklärungsinteresse ein, geht man zum nächsten Anbieter.
Allerdings muß man sich unter Umständen auch in der Informationsphase nach dem Schutzbedürfnis von den Systemanbietern richten, die naturgemäß ihre Erfahrung und das spezielle Know – How nicht ungeschützt ohne Vertrag preisgeben können. Daher ist es nicht unüblich, daß in dieser Vorphase vertragliche Regelungen getroffen werden , insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen, die auch vertragsstrafenbewehrt sein können.
Ein Franchisekandidat muß von einem Franchisegeber richtig und vollständig über das System unterrichtet werden, vor allem zur Rentabilität eines Systems. Dabei sind alle Informationen und Unterlagen offenzulegen, die aus der Sicht eines potenziellen Franchisenehmers für dessen Entscheidung für den Abschluß eines Franchisevertrags relevant sein können und dies von einen Franchisegeber erkennbar ist.
Ein Interessent sollte vor allem nach den Erfolgsaussichten des Konzepts an seinem vorgesehenen Standort fragen. Je konkreter die Fragen, desto genauer die geschuldeten Antworten. Aus der Rechtsprechung zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht sind teilweise zwingende Informationen zu erteilen.
Dazu gehört die wahrheitsgemäße Angabe der Zahlen für vergleichbare Franchisebetriebe des Systems sowie die Erfolgs-/Mißerfolgsquote des Systems.
Ein Franchisegeber muß dem Franchisenehmer eine plausible und transparente Geschäftsplanung vorlegen, aus der dieser seinen Investitions- und Finanzierungsbedarf erkennen kann sowie die Ertragsaussichten . Daher sind auch die Anlaufverluste darzustellen sowie der erforderliche Arbeitsaufwand und weitere Entwicklungen , die dem Franchisegeber aus dem Systemaufbau mit anderen Franchisenehmern bekannt sind.
Die Aufklärungs- und Hinweispflichten des Franchisegebers sind umso höher, je weniger Vorbildung ein Franchisekandidat hat und je genauer dieser Fragen stellt.
Es ist zu vermeiden, daß ein Franchisekandidat durch falsche oder unvollständige Angaben zum Abschluß eines Franchisevertrags veranlasst wird. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß auch ein Franchisekandidat die gleichen vorvertraglichen Pflichten gegenüber einem Franchisegeber hat, der auch wahrheitsgemäße Informationen über seinen künftigen Systempartner zur Grundlage seines Vertragsschlusses macht.
Es gibt kein Franchisesystem mit Rentabilitätsgarantie, aber weniger rentable und besser rentierende Systeme, weshalb man sich vor Abschluß eines Franchisevertrages mit regelmäßig langjähriger Bindung sorgfältig und ausführlich informieren sollte, erforderlichenfalls auch mit Unterstützung von externen Spezialisten.