Schlaglichter aus der aktuellen Rechtsprechung
Martin Niklas, Rechtsanwalt mit Sitz in Essen und Berlin, kommentiert neuste Urteile, die für die Partnerschaft in einem Franchise-System wegweisend sind.
Einem Rückblick in die Anfänge des Franchiserechts kommt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2018 (Az.: VII ZR 298/17) gleich. Ein Franchisenehmer versuchte, wie früher häufig üblich, eine Franchisepartnerschaft als Scheinselbständigkeit darzustellen. Weil mit dieser angeblich eher als Arbeitsvertrag einzustufenden Beziehung zahlreiche Arbeitnehmerschutzgesetze umgangen worden seien, sei der entsprechende Franchisevertrag nichtig. Der Bundesgerichtshof hat dem eine Absage erteilt.
Franchisepartnerschaft keine Scheinselbständigkeit
Wenn tatsächlich einmal ein Franchisevertrag als Arbeitsvertrag einzustufen sei, führe das nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern allenfalls dazu, dass trotz gegenteiliger Regelungen diejenigen hinsichtlich Kündigungsschutz, Sozialversicherungspflicht usw. bestehenden Rechtsvorschriften anzuwenden seien, die einen Arbeitnehmer besonders schützen sollen. Allerdings wies der Bundesgerichtshof gleichzeitig auch darauf hin, dass ein Franchisevertrag grundsätzlich schon nichtig sein könne, wenn einem Franchisenehmer allzu sehr sämtliche typischen Rechte eines Selbständigen genommen würden. Ein Indiz dafür könne beispielsweise sein, wenn ein Franchisenehmer noch nicht einmal selbst seine Provisionen oder sonstigen Kosten seiner Kunden beitreiben dürfe, sondern dies alles dem Franchisegeber übertragen müsse. Letztlich kommt es aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auf eine Gesamtbetrachtung aller benachteiligenden und die Selbständigkeit einschränkenden Regelungen an.
Unzulässige Preisbindungen via Fernsehwerbung
In einem anderen aktuellen Urteil des Landgerichts München I vom 26.10.2018 (Az.; 37 O 1335/15) geht es um unzulässige Preisbindungen aufgrund von Fernsehwerbung. Kartellrechtlich problematisch sind nicht nur vertraglich festgelegte Preisbindungen, sondern auch nachträgliche Verhaltensweisen oder Vereinbarungen im Rahmen der alltäglichen gelebten Franchisepartnerschaft. Das Landgericht benannte ganz konkrete und strenge Voraussetzungen für Fernsehwerbung, wenn diese auf bestimmte Sonderaktionen Hinweise und zulässig sein solle. Der Hinweis, dass nur teilnehmende Restaurants eines Burger-Franchise-Systems an einer Sonderaktion partizipieren würden, müsse in einer bestimmten Mindestschriftgröße, während einer bestimmten Mindestdauer, und auch in einer für alle Fernsehzuschauer deutlich wahrnehmbaren Positionierung erscheinen, damit nicht für sämtliche Franchisenehmer eine faktische Preisbindung aufgrund der entsprechenden Kundenerwartung entstehe.
Marketing- oder Werbegebühren in Treuhand
In dem gleichen Urteil beschäftigt sich das Landgericht München I auch mit den Werbe- oder Marketinggebühren, die in den meisten Franchisesystemen üblicherweise von Franchisenehmern einzuzahlen sind. Zwar wird weithin angenommen, dass solche Marketing- oder Werbegebühren vom Franchisegeber quasi treuhänderisch zu verwalten sind, und dass es deshalb auch einen Auskunftsanspruch über die bestimmungsmäßige Verwendung dieser Gebühren gebe. Erstmals allerdings bestätigt dies ein Gericht ganz konkret in seiner Entscheidung. Wenn Werbegebühren zu einem bestimmten Zweck eingezahlt werden müssten, so ergeben sich damit automatisch ein entsprechender Auskunfts- und ein umfassender Rechnungslegungsanspruch zugunsten der Franchisenehmer.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Franchisevertrag
Ein neues Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.01.2019 (Az.: 9 O 249/17) hat sich im Hinblick auf unterschiedliche Aspekte mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Franchisevertrag beschäftigt. Grundsätzlich sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unter anderem dann unwirksam, wenn sie intransparent sind; wenn also nicht ganz klar ist, was sie wirklich bedeuten sollen, oder wenn es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt. Häufig finden Gerichte immer wieder Wege, derartigen unklaren AGBs dennoch zur Wirksamkeit zu verhelfen. Das Landgericht Bonn hat, ohne es in einigen Fällen ausführlicher zu begründen, solche unter dem Strich unklaren Regelungen einfach von vornherein für unwirksam erklärt, was im Grunde genommen auch konsequent ist. Dabei ging es beispielsweise um die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes, wobei nachvertragliches und vertragliches Wettbewerbsverbot unscharf voneinander abgegrenzt wurden, oder um besondere Gründe zur fristlosen Kündigung, bei denen nicht klar und deutlich formuliert wurde, ob diese nun für beide Vertragspartner oder nur für den Franchisegeber gelten sollten.
Streit um Einzigartigkeit von Franchisekonzepten
Schließlich ist ein Urteil aus dem Wettbewerbsrecht (OLG Düsseldorf, Az.: I-15 U 74/17, Urteil vom 22.11.2018) als wegweisend auch für die Franchisebranche zu werten. Ein aufstrebendes Gastronomiekonzept, welches sich mit besonderen Gerichten rund um Pommes Frites beschäftigt, hatte plötzlich unerwartete Konkurrenz in einer Nachbarstadt, bei der der Konkurrent so ziemlich alles, von der Art und Weise der Zusammenstellung der Gerichte, bis hin zum Ladendesign nachahmte. Zwar gab es keinen besonderen Urheber- oder Designschutz. Aber dem Wettbewerber wurde die entsprechende Gestaltung seines Gastronomiekonzeptes untersagt, weil das Gericht der Meinung war, der durchschnittliche Kunde würde nicht klar und deutlich erkennen können, dass es sich um einen Konkurrenten und nicht um das „Original“-Konzept handele. Gerade im Bereich eines solchen Nachahmungsschutzes, der letztlich nur über wettbewerbsrechtliche Argumentationen erreicht werden kann, gibt es wohl häufig deutlichen Klärungsbedarf zwischen unterschiedlichen Gastronomie-(Franchise-) Konzepten, da es mit der Einzigartigkeit mancher Franchisekonzepte doch ganz offensichtlich nicht allzu weit her ist. Zum Autor:
Rechtsanwalt Martin Niklas, mit Kanzleistandorten in Essen und in Berlin, vertritt und berät als spezialisierter Anwalt sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, u.a. des Standardwerks „Der Franchisevertrag“. Er ist Assoziierter Experte im Deutschen Franchiseverband (DFV) und beschäftigt sich überdies in besonderer Weise, sowohl in Deutschland als auch und Österreich, mit dem Social Franchising.Kontakt: www.anwaltskanzlei-niklas.de; www.franchiserecht-blog.de