Nachfolge und Franchisevertrag

An der Regelung der Unternehmensnachfolge aus Altersgründen sollte ein Franchisenehmer vor allem deshalb interessiert sein, weil die Position des “Franchisenehmers” rechtlich nicht vererbt werden kann. Franchiseverträge enden im Regelfall mit dem Ableben des Franchisenehmers.

Der Verkauf des Unternehmens ist durch den Franchisevertrag beschränkt. Der Umfang dieser Beschränkungen ist allerdings von Franchisesystem zu Franchisesystem unterschiedlich. Die Betriebsmittel, die Eigentum des Franchisenehmers waren, können von den Erben zwar noch veräußert werden. Doch ist der Kaufpreis dafür natürlich wesentlich niedriger als für ein “lebendes” Unternehmen, das von einem Käufer ohne Unterbrechung in demselben Franchisesystem fortgeführt werden kann.

Übertragung an Nachfolger “innerhalb des Franchisesystems” Für die Erben kann es schwierig werden, einen Käufer zu finden, der bereit ist, ein Franchisenehmer des betreffenden Franchisesystems zu werden und außerdem vom Franchisegeber als neuer Franchisenehmer akzeptiert wird. In jedem Fall muss der Franchisegeber einem Wechsel des Franchisenehmers zustimmen. Anders gesagt: Der Franchisenehmer muss dem zukünftigen Käufer die Möglichkeit verschaffen, selbst Franchisenehmer zu werden.

Übertragung an Nachfolger “außerhalb des Franchisesystems” Will ein Franchisenehmer an eine Person verkaufen, die das Unternehmen “außerhalb des Franchisesystems” (also nicht als neuer Franchisenehmer) fortführen will, kann es vertragliche Hinderungsgründe geben. Denn: Der Franchisevertrag wird durch die Veräußerung des Unternehmens nicht beendet. Wenn jedoch der Franchisevertrag fortbesteht und der Franchisenehmer das Unternehmen trotzdem verkauft, so kann er den Franchisevertrag nicht mehr erfüllen und macht sich schadenersatzpflichtig.

Das bedeutet: Der Franchisenehmer muss sein Unternehmen fortführen, bis der Franchisevertrag beendet ist. Erst dann also kommt eine solche Unternehmensnachfolge “außerhalb des Franchisesystems” in Betracht. Schwierig dürfte es ebenfalls sein, einen Käufer zu finden, der sich in der Lage sieht, das Unternehmen “außerhalb des Franchisesystems” fortzuführen. Dazu sind, wenn dies nach der Beschaffenheit des Unternehmens überhaupt sinnvoll ist, häufig Umstrukturierungen und erhebliche Neuinvestitionen notwendig.

Vorkaufsrechte für den Franchisegeber

Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen im Franchisevertrag (auch für die Zeit nach seiner Beendigung) Vorkaufsrechte für den Franchisegeber vereinbart sind. Andere Franchiseverträge können sogar Regelungen enthalten, denen zufolge das Unternehmen des Franchisenehmers bei Vertragsbeendigung in jedem Fall an den Franchisegeber zu verkaufen ist. Derartige Regelungen können aber unwirksam sein, wenn dafür kein angemessener Kaufpreis vorgesehen ist. Ob sie unwirksam sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Wenn der Franchisegeber eine solche Klausel aber durchsetzen kann, hat sich das Thema “Unternehmensnachfolge” für den Franchisenehmer “erledigt”. Sein Nachfolger steht in der Person des Franchisegebers von Anfang an fest. Klären Sie vorab die der Absichten des Franchisegebers: Will dieser ein vereinbartes Ankaufs- oder Vorkaufsrecht tatsächlich ausüben?

Mietverträge mit Franchisegeber

Auch andere Regelungen in Franchiseverträgen können die Unternehmensnachfolge des Franchisenehmers erschweren. Beispiel: die Anmietung der Geschäftsräume und der Betriebsfahrzeuge vom Franchisegeber. Im Regelfall führt die Beendigung des Franchisevertrages auch zu einer Beendigung der Mietverträge. Dadurch fallen wesentliche Grundlagen des Franchisenehmer-Unternehmens “automatisch” an den Franchisegeber und führen mitunter zu einer erheblichen Abwertung des Betriebes beim Unternehmenskauf. Die verbleibenden Betriebsmittel stellen nämlich für den Käufer kein “Unternehmen” mehr dar, das er weiterführen kann, ohne zuvor selbst Franchisenehmer zu werden.

Hinderungsgründe für eine

Nachfolge “außerhalb des Franchisesystems” Soll der Unternehmensstandort gewechselt werden, so kann das dazu führen, dass eine Unternehmensnachfolge nicht zu verwirklichen ist. Dies gilt auch, wenn der wesentliche Wert des Franchisenehmer-Unternehmens in der Nutzung einer Marke und oder im Know-how des Franchisegebers liegt. Ein Unternehmenskauf ist für den Nachfolger in solchen Fällen nur dann interessant, wenn mit ihm auch ein Franchisevertrag abgeschlossen wird.

Rechtsform

Ist der Franchisevertrag auf Seiten des Franchisenehmers von einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen, so ist es beim Verkauf des Unternehmens prinzipiell möglich, die Geschäftsanteile auf den Nachfolger zu übertragen. Das bedeutet: der Franchisevertrag wird “formal” nicht berührt. Im Regelfall sehen Franchiseverträge jedoch Klauseln vor, die dem Franchisegeber eine Kündigungsmöglichkeit einräumen, wenn auf Seiten der Franchisenehmer-Gesellschaft ein Gesellschafterwechsel oder Geschäftsführerwechsel statt findet.

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