Überbrückungshilfe wird ausgeweitet und einfacher

Ueberbrueckungshilfe

Auch für die Monate September bis Dezember wird die Überbrückungshilfe fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Kleine und mittelständische Franchise-Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Corona-Krise  besonders stark betroffen sind, können nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten beantragen (Ralf Klein, Betriebswirt, www.FRTG-Essen.de).

Betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro als Förderung erhalten. 

Die Eintrittsschwelle für die Antragstellung wird flexibler    

  •  Bereits ab einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten (Zeitraum April bis August 2020) besteht die Möglichkeit einen Förderanspruch zu prüfen.
  •  Anspruch besteht bereits ab einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Die Fördersätze werden erhöht

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch bisher (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
  •  60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
  • Die KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro werden ersatzlos gestrichen

Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

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