Franchise-ABC
Ein Absatzsystem im Franchising besteht aus dezentralen Vertriebsstellen, d.h. der Vertrieb wird nicht vom Franchise-Geber reguliert, sondern von den jeweiligen Franchise-Nehmern vor Ort gesteuert. Das franchise-spezifische Absatzsystem ermöglicht zudem eine systematische Potentialausschöpfung.
Sie spielen beim Franchising eine besonders wichtige Rolle. Denn ein Franchise-Geber ist maximal daran interessiert, neben der Vereinheitlichung der Vertriebswege und Dienstleistung, mit jedem Franchise-Nehmer auch im rechtlichen Bereich möglichst einheitliche Regelungen zu treffen. Das AGB-Gesetz bietet ihm diese Möglichkeit der Vereinheitlichung. Daher ist dieses bei der Beurteilung einzelner Klauseln eines Franchise-Vertrages wichtig. Besonders wichtige Klauseln sind z.B. Bezugsbedingungen, Änderungen des Vertragsgebietes, Produktänderung, Kontrollrecht des Franchise-Gebers, Laufzeit des Vertrages, Verlängerungsklausel und Kündigungsregelung. Immer dann, wenn eine Klausel mit Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht im Einklang steht, ist sie unwirksam, was nicht automatisch die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge hat. Die unwirksame Klausel wird lediglich durch eine allgemeine Regelung ersetzt.
Arbeitsteilig bedeutet nichts anderes als Arbeitsteilung unter den Vertragspartnern. Dadurch, dass sich der Franchise-Geber bereits intensiv mit der Erstellung eines Konzeptes und einer Marketingstrategie auseinandergesetzt hat, kann sich der Franchisenehmer intensiver der Kundenbetreuung und –gewinnung widmen.
Speziell in größeren Franchise-Systemen ist es üblich, einen Franchise-Nehmer-Beirat einzurichten. In der Regel ist es der Franchise-Geber, der dieses Gremium ins Leben ruft und auch unterstützt. Mittels dieses Beirats haben Franchise-Nehmer auf Landes- und Bundesebene die Möglichkeit, Informationen und Erfahrungen auszutauschen, ihre Interessen besser durchzusetzen und von Marktveränderungen und eventuellen Unzulänglichkeiten frühzeitig zu erfahren.
Der Franchise-Nehmer nutzt die Vorteile einer zentralen Beschaffungspolitik des Franchise-Gebers. Dabei kann es sich um Warenbeschaffung, die Bestellung von Bürobedarf oder die Beschaffung von Prospektmaterial handeln. Ein einzelner könnte aus Grund des Bestellvolumens sicher nicht die Rabatte aushandeln, die einem Franchise-Geber bei zentraler Beschaffung von größeren Mengen eingeräumt werden.
Ein Franchise-Geber erteilt Franchise-Nehmern in einem Dauerschuldverhältnis Nutzungsrechte an einem Geschäftskonzept. Von einem Dauerschuldverhältnis ist in diesem Fall die Rede, da die Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Franchise-Nehmer und –Geber) auf Dauer nicht in einmaliger Leistung erbracht werden.
Unter Einhaltung bestimmter Richtlinien bietet der Franchise-Nehmer bei dieser Art des Franchise Dienstleistungen an. Nachhilfeinstitute wie „Schülerhilfe“ und „Futurekids“ oder Bürodienstleister wie „Ihr Büro“ und zahlreiche Sonnenstudios verfahren nach diesem Prinzip.
Das einheitliche Auftreten des Systems stärkt nicht nur das Gesamterscheinungsbild, sondern auch die Marke bzw. den Namen des Systems auf dem Markt. Gleichzeitig wird der Bekanntheitsgrad unter den Verbrauchern gesteigert. Darüber hinaus stellt das einheitliche Auftreten zusammen mit dem gemeinsamen Image einen wesentlichen Erfolgsfaktor jedes Franchise-Systems dar und trägt erheblich zum Vertrauensverhältnis zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer bei.
Hierbei handelt es sich um eine einmalige Gebühr, die Franchise-Nehmer bei Einstieg in ein Franchise-System an den Franchise-Geber entrichten. Sie wird in der Regel zu Beginn der Tätigkeit erhoben. Feste Gebührensätze gibt es nicht. Die Höhe der Einstiegsgebühr legt jeder Franchise-Geber selbst fest. Mit der Entrichtung der Einstiegs erwirbt der Franchise-Nehmer im Grunde sämtliche, vertragliche vereinbarte Nutzungsrechte am Franchise-System, denn die einmalige Einstiegsgebühr ist Bestandteil des Franchisevertrages.
Im Franchisevertrag werden die Vertragsbedingungen und die Tragweite der Nutzungsrechte geregelt. Er enthält also alle Rechte und Pflichten des Franchise-Gebers sowie des Franchise-Nehmers. Ein spezielles Franchiserecht existiert nicht. Außer dem allgemeinen Vertragsrecht unterliegen Franchiseverträge also keinem Reglement.
Der Gebietsschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Franchisevertrages. Denn dieser sichert dem Franchise-Nehmer zu, dass dieser in seiner Region keine Konkurrenz aus dem eigenen Franchise System zu befürchten hat. Denn der vertraglich zugesicherte Gebietsschutz verhindert, dass ein weiterer Franchise-Nehmer des gleichen Franchise Systems in einem bereits vergebenen Gebiet einen zusätzlichen Betrieb eröffnen kann.
Ein Handbuch oder auch Betriebshandbuch genannt, gehört zu jedem seriösen Franchise System. In ihm ist das vom Franchise-Geber entwickelte Franchisekonzept detailliert beschrieben. Es enthält Angaben über die Art des Geschäftes, beispielweise Vorschriften zur Einrichtung eines Ladengeschäftes (einheitliches Auftreten), Anweisungen über Vorgehensweisen, Muster von Formblättern und vieles mehr. Das Handbuch ist ein wesentlicher Bestandteil der Leistungen eines Franchisegebers.
Die laufende Franchisegebühr wird im Gegensatz zur Einstiegsgebühr regelmäßig, während der gesamten Dauer des Franchise-Vertrages entrichtet. Sie wird entweder prozentual vom Umsatz berechnet (meist zwei bis acht Prozent) oder pauschal erhoben und vom Franchisenehmer an den Franchisegeber abgeführt. In den meisten Fällen handelt es sich bei der laufenden Gebühr um eine Gegenleistung für Dienstleistungen des Franchise-Gebers (Betreuung der Franchisenehmer, Erarbeitung und ständige Aktualisierung eines Handbuches, Weiterentwicklung des Franchise-Systems, usw.).
Zu den Leistungen des Franchise-Gebers gehören unter anderem das Erstellen von Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzepten sowie der Betriebsaufbau, die Ausbildung der Partner, ihre laufende aktive Unterstützung und die ständige Weiterentwicklung des Systems.
Die Leistungen eins Franchise-Nehmers setzen sich aus einem Arbeits- und Kapitaleinsatz sowie den Markt- und Erfolgsinformationen, die er der Systemzentrale zur professionellen Auswertung übermittelt, zusammen.
Zum Marketingkonzept des Franchise-Gebers zählen alle Maßnahmen, die den Franchise-Nehmer in seinen Marketingaktivitäten unterstützen. Wie beispielsweise überregionale Anzeigenschaltung, Presse- und Medienarbeit, Gestaltung von Prospekten, Flyern, usw. Diese Leistung lässt sich der Franchise-Geber häufig extra vergüten. Wenn sie nicht in der laufenden Franchisegebühr enthalten ist, werden die dadurch entstehenden Kosten mittels einer Marketing- oder Werbungsgebühr erhoben.
Das Prinzip des Master-Franchise besteht darin, Vertriebsrechte und Lizenzen an einen Franchise-Nehmer zu vergeben, der wiederum weitere Franchise-Nehmer akquiriert. Aufgabe eines Master-Franchise-Nehmers ist es also nicht, selbst am Markt aktiv zu sein, sondern die Franchise-Idee und das Konzept, das dahinter steht, weiterzuverkaufen. Master-Franchise wird auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben. In der Regel entscheiden sich Franchise-Geber für Master-Franchise, wenn sie mit ihrer Geschäftsidee auch andere, ausländische Märkte erschließen möchten.
Sowohl der Franchise-Geber als auch der Franchise-Nehmer sind selbstständige Unternehmer. Sie arbeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Franchise-Geber hat lediglich richtlinienähnliche Kompetenzen, die es ihm ermöglichen, systemkonformes Verhalten durchzusetzen.
Schlichtungsstellen sind mit ehemaligen Richtern besetzt, die im Streitfall zwischen Franchise-Gebern und FranchiseNehmern vermitteln. Die Kosten für ein Schlichtungsverfahren richten sich nach dem jeweiligen Streitwert. Eingreifen können Schlichtungsstellen jedoch nur, wenn auch die Gegenseite des Klägers einem solchen Verfahren zustimmt.
Die Organisation eines Franchise-Systems zeichnet sich zum einen durch seine vertikale Struktur aus, d.h., der Franchise- Geber erstellt und überlässt dem Franchise-Nehmer das bewährte Geschäftskonzept, das wiederum dessen unternehmerischen Erfolg sichert. Für Franchisegeber und Franchise-Nehmer bedeutet dies eine faire Erfolgsbeteiligung. Zum anderen zeichnet sich die Organisation durch eine komplementäre Arbeitsteilung aus, die eine gruppeninterne Spezialisierung ermöglicht, so dass jeder das tut, was er am besten kann.
Die Systemzentrale ist das Herzstück eines Franchise-Systems. Von hier aus erbringt der Franchise-Geber sämtliche Serviceleitungen für seine Franchise- Nehmer. Die Systemzentrale unterstützt sie in Fragen der kaufmännischen und der personellen Führung ihres Betriebes. Sie ist darüber hinaus zuständig für die Organisation von Schulungen –produkt- sowie auch verkaufsbezogen.
Bei Franchise-Systemen handelt es sich in der Regel immer um vertikal-kooperative Vertragsverhältnisse, denn die Vertragspartner sind nicht auf einer Ebene gleichgestellt. Ein Franchise-Geber hat gegenüber einem Franchise-Nehmer eine gewisse Weisungs- und Kontrollbefugnis, die es ihm ermöglicht, die im Franchisevertrag vereinbarten Rechte und Pflichten zu kontrollieren.
Die vertragsrechtliche Bindung der Partner ist grundsätzlich auf eine längerfristige Zusammenarbeit ausgerichtet. Diese Dauerhaftigkeit schützt einerseits FranchiseGeber und Franchise-Nehmer vor einer Kurzfristigen ordentlichen Kündigung. In den meisten Fällen bedeutet gerade für den Franchise-Nehmer eine solche Kündigung den Entzug der Existenzgrundlage. Während der festvereinbarten Laufzeit ist daher für beide Seiten nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Andererseits ermöglicht eine lange Vertragslaufzeit dem Franchise-Geber die längerfristige Planung des gesamten Systems und dem Franchise- Nehmer die nachhaltige Existenzsicherung sowie die Rückgewinnung seines Kapitaleinsatzes. Schließlich dient dem Franchise-Nehmer der – allerdings mit dem Franchise-Geber abzustimmende – Verkauf seines Unternehmens als Altersvorsorge, wodurch er den Firmenwert realisiert oder entsprechend neues Investitionskapital für eine andere Geschäftsidee erhält.
Bei dieser Art handelt es sich um den Verkauf bestimmter Waren in einem Geschäft, das den Namen des Franchise-Gebers trägt.
Bereits vor Abschluss eines Franchisevertrages hat der Franchise-Geber gegenüber einem künftigen Franchise-Nehmer bestimmte Pflichten – dazu gehört auch die vorvertragliche Aufklärungspflicht. Sie beginnt bereits dann, wenn der Franchise-Geber potenzielle Interessenten über sein System informiert. So darf z.B. ein Franchise-Geber, wenn er auf der Suche nach Partnern Werbung für sein Franchisesystem betreibt, keine irreführenden Angaben machen oder seine Werbung mit Zweideutigkeiten versehen.